Satzung
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Gästebuch

Impressum

 

Hier ist unsere  Satzung ,  die  von der Mitgliederversammlung
 am 27. Februar 2009 beschlossen wurde.

VEREINSSATZUNG 
der  DJK Hüthum-Borghees e.V.

A.Allgemeines

§ 1     Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

1.      Der Verein führt den Namen DJK Hüthum - Borghees e.V. Die Vereinsgründung erfolgte am 28. Juni 1953 als Rechtsnachfolger des 1934 durch die NS-Behörden aufgelösten Vereins DJK Hüthum - Borghees.

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Emmerich am Rhein und ist im Vereinsregister eingetragen.

3.  Die Vereinsfarben sind Blau - weiß.

4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Vereinszweck

1.  Zweck des Vereins ist die Sportpflege nach den grundsätzlichen Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des einzelnen Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK - Bundesverband.

2.  Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK - Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder, wobei er die Eigenstellung der DJK - Sportjugend anerkennt.

3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4.  Die gegenwärtigen und zukünftigen Mittel des Vereins dürfen nur für die Förderung des Sports und für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden.

5.  Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem in dieser Satzung festgelegten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden.

6.  Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich. Einzelne Ausnahmen sind zulässig, wenn sie dem Verein als Ganzes dienen, zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind, aus einem ausgeglichenen Haushalt finanziert werden, sich daraus keine deutlichen finanziellen Einschränkungen aller oder einzelner Abteilungen ergeben und auf einem Beschluss des Vorstandes beruhen.

§ 3     Verbandsmitgliedschaft

1.  Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbands.

2.  Er ist Mitglied des Landessportbunds NRW bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

 

§ 4     Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sportermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt dieses Anliegen in Kirche und Gesellschaft. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

1.  Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport; er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiterinnen und Übungsleiter und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

2. Der Verein unterstützt das örtliche Brauchtum durch Mitarbeit und eigene Veranstaltungen.

3.  Er ist um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung Andersdenkender und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung bemüht.

4.  Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.

5.  Er nimmt an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband teil und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK – Schrifttums.

6.  Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportbünden und den Sportvereinen hat die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz zur Voraussetzung.

7.  Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

8.  Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

 

B.Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 5     Arten der Mitgliedschaft

1.    Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind.

2.    Passive Mitglieder, die den Verein unterstützen und fördern.

3.  Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.

§ 6     Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

2.  Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand.

3. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.

4. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitglieder-versammlung gewählt.

 

§ 7     Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2.  Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich an den Vorstand. Er ist bis zum 15. Juni oder 15. Dezember möglich und wird zum 30. Juni bzw. 31. Dezember eines jeden Jahres und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.

3.    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsmäßig geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Vor dem Ausschluss, über den der Vorstand durch Beschluss entscheidet, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Der Beschluss mit Begründung ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und wird dem Mitglied schriftlich zugestellt. Gegen den Ausschluss kann schriftlich Einspruch beim Vorstand der DJKHüthum-Borghees oder dem Vorstand des DJK-Kreis- bzw. Diözesanverbands eingelegt werden.

 

C.Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8     Mitgliedschaftsrechte

1.  Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins innerhalb der festgelegten Zeiten zu benutzen.

§ 9     Finanzielle Beitragspflichten

1.  Bei der Aufnahme in den Verein sind die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

2.  Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundung oder Erlass entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

3.  Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf den Jahresbeitrag nicht überschreiten. Minderjährige Mitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit.

4.  Ehrenmitglieder haben keine finanziellen Verpflichtungen.

§ 10   Sonstige Pflichten

1.  Die Mitglieder nehmen am Sport- und Gemeinschaftsleben der DJK teil und erfüllen die Satzungen und Ordnungen der DJK. Im Sport zeigen sie eine faire und kameradschaftliche Haltung und erfüllen die Pflichten gegenüber den Fachverbänden.

2.  Wenn sie pädagogische oder leitende Aufgaben übernehmen, sind sie in besonderer Weise auf die Satzung der DJK und die Grundsätze ihrer Sportpflege verpflichtet.

 

D. Die Organe des Vereins

§ 11   Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1.  der Vorstand

2.  die Mitgliederversammlung

§ 12   Zusammensetzung des Vorstands

1.  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1.1    dem/r 1. Vorsitzenden

1.2    dem/r 2. Vorsitzenden

1.3    dem/r 3. Vorsitzenden

1.4    dem/r Geschäftsführer/-in und dessen/deren Vertretung

1.5    dem/r Kassenwart/-in und dessen/deren Vertretung

1.6    dem/r Jugendleiter/-in und dessen/deren Vertretung

1.7    den Abteilungsleitern/-innen

1.8    dem Geistlichen Beirat

1.9    dem/r Pressewart/-in

1.10  dem/r Ehrenvorsitzenden

2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Die drei Vorsitzenden und die Hälfte des Vorstands gehören zur Wahrnehmung der Ziele und Aufgaben nach § 4 der Satzung dem christlichen Glauben an.

Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/r Ausgeschiedenen zu wählen.

3.  Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.

4.  Der/die Jugendleiter/-in wird von der DJK - Sportjugend entsprechend der Jugendordnung gewählt und vom Vorstand bestätigt.

5.    Die Abteilungsleiter/-innen für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 13   Geschäftsführender Vorstand

1.  Die drei Vorsitzenden, Geschäftsführer/-in und Kassenwart/-in bilden den Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten zu vertreten.

2.  Bei Geschäften, die über einen Wert von 2.500 € hinausgehen, muss hierüber ein Beschluss des Vorstands herbeigeführt werden.

3.  Jugendleitung, Geistlicher Beirat sowie Ehrenvorsitzende/r gehören mit Sitz und Stimme dem Geschäftsführenden Vorstand an.

§ 14   Aufgaben des Vorstands

1.  Aufgaben des Vorstands sind:

1.1  Die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.

1.2   Den/die nach der Jugendordnung gewählte/n Jugendleiter/-in zu bestätigen.

1.3   Die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft im DJK - Bundesverband ergeben, zu erfüllen. Diese sind im einzelnen:

a)  Die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbands entsprechend anzugleichen.

b)  An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen im Bundes-, Landes-, Diözesan- und Kreisverband teilzunehmen.

c)  Die Beschlüsse der Organe des Bundesverbands zu erfüllen.

d)   Die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband, Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und den Landessportbund NRW zu entrichten.

1.4    Für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Landessportbund NRW und den Fachverbänden zu sorgen.

1.5    Die Einladung zur Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung dem DJK- Kreis-, bzw. Diözesanverband vorzulegen.

2.  Der Vorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen, der Geschäftsführende Vorstand alle vier Wochen. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die schriftlich einberufen werden.

3.  Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.

§ 15   Aufgaben der Vorstandsmitglieder

1.  Alle Vorstandsmitglieder verpflichten sich, verantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK einzutreten. Die Aufgaben im Einzelnen sind:

1.1    Der/die Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

1.2    Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den/die Vorsitzenden/-e bei der Erfüllung der Aufgaben und vertreten ihn/sie im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen werden muss.

1.3    Der/die Geschäftsführer/-in führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstands, führt den Schriftwechsel des Vereins, führt die Mitgliederliste, stellt in Verbindung mit dem/r Kassenwart/-in den Haushaltsplan auf und fertigt den Jahresabschluss an.

1.4    Der/die Kassenwart/in verwaltet die Kasse und stellt in Verbindung mit dem/r Geschäftsführer/in den Haushaltsplan auf und fertigt mit ihm/ihr den Jahresabschluss an.

1.5    Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der Jugend aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung.

1.6    Die Abteilungsleiter/-innen haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilungen, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzungen, für die Mannschaftsbegleitung und für die technische Ausbildung. Die Abteilungsleiter/-innen werden bei ihren Aufgaben von Spielausschüssen, Spiel- und Mannschaftsführern sowie Gruppenleitern unterstützt.

1.7    Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern.

1.8       Der/die Pressewart/-in arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen in Kreis, Diözese, Land und dem DJK - Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK - Verbandszeitschrift.

§ 16   Beschlussfähigkeit des Vorstands

1.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 50% der Mitglieder, darunter einer der drei Vorsitzenden, anwesend sind.

2.  Der Geschäftsführende Vorstand ist nach Einladung beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter eine/-r der drei Vorsitzenden, anwesend sind.

§ 17   Mitgliederversammlung

1.  Im Januar oder Februar eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitglieder-versammlung statt.

2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen,

2.1    wenn es der Vorstand beschließt. Dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert. Besonders dringliche Gegenstände sind zur Beratung und Beschlussfassung dem obersten Vereinsorgan zu unterbreiten;

2.2    wenn drei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus ihren Ämtern ausscheiden;

2.3    wenn dies 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt.

3.  Zur Mitgliederversammlung (ordentliche sowie außerordentliche) gehören der Vereinsvorstand und die über 16-jährigen Mitglieder, die mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.

§ 18   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1.     Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen, Eintritt in die Verbände des Deutschen Sportbunds oder Austritt).

2.  Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen sind.

3.  Wahl und Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands, Bestätigung der Abteilungsleiter/-innen sowie Wahl von Pressewart/-in, Kassenprüfern und Ehrenmitgliedern.

4.  Die Festsetzung der Vereinsbeiträge.

5.  Beschlussfassung über die Jahresabrechnung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr.

 

§ 19   Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung

1.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.

2.  Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Punkte:

2.1    Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungen;

2.2   Jahresabrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahrs durch den/die Kassenwart/-in;

2.3    Bericht der Kassenprüfer;

2.4    Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands;

2.5    Verabschiedung eines Haushaltsplans.

§ 20   Verfahrensbestimmungen

1.  Ein Beschluss, der sich auf die Angelegenheiten des § 18.1 bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

2.  Anträge zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine ¾-Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

3.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist und wenigstens zwei Vorsitzende anwesend sind.

4.  Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5.  Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch regt.

6.     Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben

6.1     die Mitgliederversammlung,

6.2    der Vorstand.

7.   Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Leiter der Versammlung sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

                

E.Jugendordnung

§ 21   Jugendordnung

1.    Die Vereinsjugend der DJK Hüthum - Borghees e.V. führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbst. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

2.  Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

 

F. Kassenprüfer

§ 22   Kassenprüfer/-innen

1.  Die Kassenprüfer/-innen werden durch die Mitgliederversammlung bestellt.

2.  Für den/die Kassenprüfer/-in, der/die das zweite Jahr die Kasse geprüft hat, bestellt die Mitgliederversammlung eine/n neue/n Kassenprüfer/-in.

 

G.Austritt und Auflösung

§ 23   Austritt

1.  Der Austritt aus dem DJK-Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt" einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2.  Die Einladung hierzu und der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) sind dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband vorzulegen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahrs und wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt.

3.  Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem DJK - Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege von Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zur weiteren Verwendung für die Sportpflege zurück.

§ 24   Auflösung

2.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung" einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2.     Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung mit gleicher Frist einzuberufen, die dann mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

3.  Die Einladungen zu diesen Mitgliederversammlungen sind gleichzeitig dem Kreis- und Diözesanverband vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, dem Diözesan- und dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.

4.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallen die Mittel des Vereins an die Pfarrgemeinde St. Georg in Hüthum. Diese hat sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für die Sportpflege oder, falls dies nicht möglich ist, für die Jugendarbeit zu verwenden.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. Februar 2009 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 30. Januar 2005 und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Ludger Simkes

Inge van de Sand

1. Vorsitzender

1. Geschäftsführerin